am 12. Oktober

75 Jahre aktives Mitglied

Festbuch

100 Jahre MGV

Statuten des Gesangvereins Einigkeit zu Flehingen

(Zweck des Vereins)

Der Verein führt den Namen Einigkeit Flehingen und wurde gegründet am 6. Januar 1921.

 

(P.1.) Pflege des mehrstimmigen Männergesanges sowie Unterhaltung durch musikalische Aufführungen.

(P.2.) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.

(P.3.) Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr zurückgelegt und einen guten Leumund hat.

(P.4.) Jeder Eintretende, welchen der Gesangsleiter für fähig erklärt, muss aktiv werden und hat die Pflicht bis zum vollendeten 40. Lebensjahr im Verein mitzusingen, wenn ihn nicht triftige Gründe daran hindern. Über die Stichhaltigkeit der Gründe entscheidet der Gesamtvorstand.

(P.5.) Die passiven Mitglieder haben zu jeder Zeit das Recht, den Übungsstunden sowie den musikalischen Aufführungen anzuwohnen, zu letzteren sind sie besonders einzuladen.

(P.6.) Wer aufgenommen werden will, hat sich beim Vorstand zu melden. Letzterer teilt den Namen des Angemeldeten mit, welcher dann durch Abstimmung über Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet (Anm. die Generalversammlung). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Gesamtvorstand.

(P.7.) Jedes Mitglied zahlt eine Aufnahme Taxe und einen monatlichen Beitrag. Beides wird vom Gesamtvorstand jeweilig festgesetzt.

(P.8.) Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand mindestens 8 Tage vorher anzuzeigen. Der Austretende hat den vollen Betrag des laufenden Monats zu zahlen.

(P.9.) Diejenigen Vereinsmitglieder, welche sich im Vereinslokal oder auch außerhalb desselben ungebührlich betragen und dem Verein Schaden machen, können ausgewiesen werden.

(P.10).) Die Ausgewiesenen sowie die Ausgeschlossenen haben keinerlei Anspruch an dem Vereinsvermögen.

(P.11.) Der Verein gilt als aufgelöst, sobald er weniger als 4 Mitglieder zählt (aktive). Das bei Auflösung des Vereins vorhandene Inventar und Barvermögen wird zur Verwaltung der Gemeindebehörde übergeben, mit der Bestimmung, solches einem gleichen Zwecke sich gründenden Verein, also einem rechtlichen Männergesangverein, zu übergeben.

(P.12.) Die Angelegenheiten des Vereins leitet der Gesamtvorstand, bestehend aus:

1. Dem I. Vorstand

2. Dem II. Vorstand

3. Dem Gesangsleiter

4. Dem Kassier

5. Dem Schriftführer

6. Den 3 Beiräten der aktiven Mitglieder

 

(P.13.) Die Wahlen erfolgen alle zwei Jahr im Vereinslokal durch geheime Abstimmung und es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der zur Wahl persönlich erschienenen Vereinsmitglieder. Die Ausgeschiedenen sind nicht wählbar. Bei der Wahl des I. Vorstands entscheidet bei Stimmengleichheit der Wahlvorstand.

(P.14.) Die Sänger sind zum pünktlichen Besuch der Gesangsproben strengstens verpflichtet; unpünktliches Erscheinen und unentschuldigtes Wegbleiben von den Gesangsproben wird mit einer Ordnungsstrafe, die jeweils vom Gesamtvorstand festgesetzt wird, belegt. Ebenso das Verlassen der Proben vor Beendigung derselben. Sänger, welche bei 10 aufeinander folgenden Gesangsproben dreimal unentschuldigt fehlen, werden zur Passivität überschrieben.

(P.15.) Das Singen von Vereinsliedern auf Straßen oder in Wirtshäusern von Mitgliedern des Vereins soll unterblieben werden, sofern der Gesangsleiter nicht anwesend ist.

(P.16.) Bei Begräbnissen von aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern singt der Verein; ebenso den Frauen der Aktiven und Ehrenmitgliedern und den Frauen derjenigen Mitglieder (passive), die früher aktive Mitglieder waren.

(P.17.) Zum Ehrenmitglied des Vereins werden solche Mitglieder ernannt, die 20 Jahre ununterbrochen (eine einjährige Unterbrechung kommt nicht in Betracht) aktiv waren sowie solche Personen, welche sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben.

 

Flehingen den 10. August 1922

Emil Max, Schriftführer

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